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Unter diesem Link  findet sich das Präventionskonzept „Hanf Dampf“ beschrieben, das unter anderem die Position des Straßenverkehrsamtes zum Thema „Cannabis und Führerscheinentzug“ enthält.
Im Laufe der Jahre haben sich – bezogen auf die Ahndung eines Verstoßes mit Cannabisprodukten im Straßenverkehr – Änderungen ergeben, die aktualisiert in der Rubrik „Themen“ – hier: „Cannabis und Führerscheinentzug“ – nachzulesen sind.

Unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr kann einem Cannabiskonsument die Fahreignung abgesprochen werden, wenn der Verdacht eines missbräuchlichen Umgangs mit Cannabisprodukten angenommen wird. Dazu zählt bereits der Besitz

  • einer geringen Menge THC-Produkte (über 0,5 Gramm)
  • von Rauchgeräten (Jointreste, Pfeifen etc.) oder
  • weiteres Zubehörs (Waagen, Wärmelampen etc.).

Der Nachweis des Mischkonsums, z.B. von THC und Alkohol, auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr, schließt die Fahreignung ebenso aus und führt häufig dazu, dass der Führerschein von der Führerscheinstelle entzogen wird.

Und Personen, die vor ihrem 18. Lebensjahr mit Cannabis aufgefallen sind, können schon zu einem Drogenscreening aufgefordert werden, bevor sie den Führerschein überhaupt machen dürfen.