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Cannabis und Fahrerlaubnisentzug

Wer Rauschmittel, die dem Betäubungsgesetz unterliegen, nimmt oder von Ihnen abhängig ist, ist nach den fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Durch den Konsum von Cannabisprodukten wie Marihuana oder Haschisch verändert sich beim Konsumenten das Empfinden von Raum und Zeit und bewirkt nachweislich das Nachlassen von Konzentration und Aufmerksamkeit – auch im Straßenverkehr. Eine besondere Gefahr geht dabei vom Verlust des Raum- und Zeitgefühls aus, weil es zu einer Fehleinschätzung von Entfernung und Geschwindigkeit führt. Auch die Motorik wird beeinträchtigt.

Jeder Cannabiskonsument, der aktiv als Verkehrsteilnehmer mit Kraftfahrzeugen (Auto, Motorrad, Motorroller, Fahrrad etc.) am Straßenverkehr teilnimmt und bei dem Abbauprodukte der Droge in einer bestimmten Konzentration nachgewiesen wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Hier wird die Bußgeldstelle des Straßenverkehrsamtes aktiv und setzt abhängig davon, ob es sich um einen ersten oder wiederholten Vorfall handelt,

  • ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro
  • vier Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister
  • und ein einmonatiges bzw. mehrmonatiges Fahrverbot fest.

Zusätzlich wird durch die Polizei geprüft, ob eventuell ein Strafverfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln einzuleiten ist.

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss hat in den meisten Fällen parallel zum Verfahren der Bußgeldstelle die viel weitreichendere Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle ohne zeitliche Begrenzung zur Folge. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnis ausschließlich im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens wieder erteilt werden. Dafür muss jedoch u. a.  die sogenannte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich abgeschlossen werden.

Dies setzt wiederum u.a. eine langfristige Abstinenz mit Nachweis in Form von bestimmten Urinuntersuchungen bis zu einem Jahr sowie einen nachgewiesenen, überzeugenden Einstellungswandel voraus. Die entsprechende Vorbereitung auf die MPU sowie die Begutachtung selbst sind sehr kostspielig und darüber hinaus auch zeitintensiv.

In Ausnahmefällen ordnet die Führerscheinstelle bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss zwecks Klärung der Kraftfahreignung die Vorlage eines rechtsmedizinischen Gutachtens in Form einer Blut- und Urinuntersuchung beim Rechtsmedizinischen Institut in Münster an. Die Abgabe der Blut- und Urinprobe muss dabei innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Anordnung erfolgen. Diese 8-Tages-Frist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Zustellung (persönliche Übergabe bzw. Einlegung in den Briefkasten). Die Kosten für das beizubringende Gutachten sind von der betroffenen Person selbst aufzubringen und betragen aktuell 130 Euro.

Sollte das Gutachten nicht vorgelegt werden oder sollten die Proben nicht innerhalb der achttägigen Frist abgegeben worden sein, ist die Führerscheinstelle berechtigt, von der Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen (§ 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung), was bedeutet, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss.

Lassen die Ergebnisse der Blut- und Urinuntersuchung den Schluss zu, dass ein gelegentlicher oder erheblicher bzw. sogar regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten vorliegt, sind die Voraussetzungen der Kraftfahreignung ebenfalls nicht mehr erfüllt. Die Fahrerlaubnis wird ebenso zwangsläufig entzogen.

Sollte sich bei der Blut- und Urinuntersuchung jedoch herausstellen, dass kein Cannabis konsumiert worden ist, wären die Bedenken an der Kraftfahreignung ausgeräumt und die Fahrerlaubnis könnte demjenigen belassen werden.

Im Falle rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit, die sich in Fahrfehlern oder sonstigen Ausfallerscheinungen der fahrzeugführenden Person zeigen (das gilt auch für Fahrradfahrer), kann es sich sogar um eine Straftat nach § 315c StGB und  § 316 StGB handeln. In diesem Fall drohen Freiheits- oder Geldstrafen sowie der umgehende gerichtliche Entzug der Fahrerlaubnis.

Wer mit Cannabiskonsum als Besitzer eines Führerscheins auf Probe auffällig geworden ist, muss zusätzlich an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen und die Probezeit für Fahranfänger verlängert sich um weitere zwei Jahre.

Möglich sind auch gerichtliche Sperrvermerke für Personen die noch keinen Führerschein haben, aber bereits mit Cannabiskonsum aufgefallen sind. Das Straßenverkehrsamt wird dann über den Sachverhalt informiert. Je nach Handhabung der Richtlinien kann die Führerscheinstelle mit Ablauf der Sperrfrist auch hier einen glaubwürdigen Nachweis über die Drogenfreiheit (Blut- und Urinuntersuchung/Haaranalyse) von der mit Cannabis auffällig gewordenen Person verlangen. Bei negativem Ausgang mit den bekannten Folgen. Je nach Sachverhalt muss die Kraftfahreignung mit Hilfe einer medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) überprüft werden. Und nur im Falle eines positiven Gutachtens kann die Fahrerlaubnis erteilt werden. Für KonsumentInnen, die sich gerade auf Ihre Führerscheinprüfung vorbereiten, kann das bedeuten, dass sie zur Führerscheinprüfung gar nicht erst zugelassen werden oder das Erteilungsverfahren ruht, bis die Zweifel an der Kraftfahreignung geklärt sind.

Stand: 15.11.2013

Quelle:

Kirsten Lange
Kreisverwaltung Warendorf
Führerscheinstelle
Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf