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Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG):

Seit dem 26. November 2016 ist das sogenannte Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NpSG) in Kraft getreten.

PDF zum Download: Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Seit Jahren kann man/frau im Netz „Kräutermischungen“ oder „Badesalze“ beziehen, die u.a. rauschhafte Wirkstoffe enthalten. Der Besitz, Erwerb und Handel mit diesen Wirkstoffen war nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH) nach dem Arzneimittelgesetz nicht zu ahnden, wenn diese Wirkstoffe nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterlagen, also dort nicht direkt aufgeführt worden waren.

Diese vermeintliche Gesetzeslücke wurde nun – überwiegend – geschlossen. Mit Inkrafttreten des NpSG sind sogenannte Stoffgruppen unter ein gesetzliches Verbot gestellt worden, d.h. es ist verboten, neue psychoaktive Stoffe

  • herzustellen
  • mit ihnen Handel zu treiben, d.h. diese in den nationalen und/oder internationalen Verkehr zu bringen
  • zu erwerben, zu besitzen oder anderen zu verabreichen (§ 3 NpSG).

 

Die Strafvorschriften sehen in § 4 Abs. 1 NpSG bei Verstößen Freiheitsstrafe vor. Bereits der Versuch wird dabei als strafbar anzusehen.

Eine Strafbarkeit von Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum sieht das NpSG in § 4 nicht vor, gleichwohl gilt das Verbot aus § 3 NpSG zu Besitz und Erwerb.

Hintergrund für die Gesetzesänderung war u.a. dass es in Zusammenhang mit dem Konsum von „Kräutermischungen“ und „Badesalzen“ vereinzelt immer wieder zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen ist. In Deutschland wurden für das Jahr 2015 insgesamt 39 Todesfälle im Zusammenhang mit dem Konsum von neuen psychoaktiven Stoffen polizeilich registriert (siehe Pressetext der Bundesdrogenbeauftragten vom 25.11.2016: Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) tritt in Kraft).

Nähere Informationen zu psychoaktiven finden sich u.a. auf der Internetseite von Mindzone:

Zur Webseite von Mindzone: >>Klick<<

Seit dem 26. November 2016 ist die Herstellung, der Handel, jeglicher Erwerb und Besitz von sog. Legal Highs verboten.