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Auf der Jahrestagung „Alkohol und Jugendschutz“ im Rahmen der kommunalen Alkoholprävention im Kreis Warendorf 2012 wurden Testkäufe von Alkohol mit Kindern und Jugendlichen von den Anwesenden als kritisch eingeschätzt – zumal Fragen zur Rechtmäßigkeit nicht beantwortet werden konnten. Die Fachstelle für Suchtvorbeugung wurde beauftragt, für die nächste Sitzung im November 2013 die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung von Testkäufen von sogenannten Testkäufern von Alkohol mit Kindern und Jugendlichen zu klären.

Die Fachstelle hat sich daraufhin mit dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung gesetzt und entsprechende Informationen eingeholt. Testkäufe sind möglich. Unter dem nachfolgendem Link finden Sie Durchführungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V., die diese im Auftrag des Jugendministeriums Nordrhein-Westfalens im Jahre 2009 erstellt hat: http://www.ajs.nrw.de/images/pdf/nrwdurch.pdf.
Unter Pkt. 3.3 sind auch Hinweise zu Testkäufen mit Jugendlichen enthalten. die Ihnen weiterhelfen sollten.

3.3 (Testkäufe mit Minderjährigen)

Die örtlichen Ordnungsbehörden können Testkäufe mit Minderjährigen zur Überwachung der Regelungen des Jugendschutzgesetzes durchführen. Gemäß § 2 der Jugendschutzzuständigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Jugendschutzgesetz. Im Rahmen dieser Zuständigkeit entscheiden die Ordnungsbehörden autonom, ob sie minderjährige Testkäufer einsetzen oder nicht. Dabei ist darauf zu achten und notfalls im Rahmen der Gefahrenabwehr sicherzustellen, dass den minderjährigen Testkäufern keine Möglichkeit gegeben wird, beim Testkauf erlangte alkoholische Getränke oder Tabakwaren entgegen den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes zu konsumieren bzw. soweit beim Testkauf Bildträger mit einer für die Testperson zu hohen Altersstufe erworben werden, darf keine Möglichkeit zur Kenntnis des Inhalts bestehen. Bei einer solchen Sachlage liegt keine Herbeiführung oder Förderung eines Verhaltens eines Kindes oder einer jugendlichen Person im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 JuSchG vor, das durch die in § 28 Abs. 1 Nr. 10, 12 und 15 sowie in § 12 Abs. 3 JuSchG enthaltenen Verbote verhindert werden soll. Es sollten ausschließlich Jugendliche zum Einsatz kommen, die maximal ein halbes Jahr jünger sind als die zu kontrollierenden Altersgrenzen von sechzehn oder achtzehn Jahren sind. Der Einsatz darf nur gelegentlich, ohne Entgelt, freiwillig und ohne Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Rahmen einer Berufsausbildung, mit Einverständnis der Eltern und nur mit charakterlich geeigneten Personen erfolgen. Die jugendlichen Testkäufer sollen nur in Gebieten eingesetzt werden, in denen sie sich gewöhnlich sonst nicht aufhalten. Sie selbst sollen auch nicht in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen herangezogen werden.

Für Rückfragen hier die entsprechenden Informationsquellen:

  • Anke Mützenich, Referatsleiterin, Kinder- und Jugendschutz, Medienkompetenz in der Kinder- und Jugendhilfe Jugendsozialarbeit Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf, Email: anke.muetzenich@mfkjks.nrw.de